Allgemeine Geschäftsbedingungen


Allgemeine Geschäftsbedingungen der Dolmetscherinnen der LAG Saarland - 2019


1. Auftragsannahme
Die Auftragsannahme erfolgt, sobald die schriftlich getroffenen Vereinbarungen zum Auftrag, zwischen der als Einzelunternehmerin tätigen Dolmetscherin (nachfolgend Auftragnehmerin, dies gilt auch für vermittelte Fachkolleginnen) und dem Auftraggeber durch die Auftragnehmerin bestätigt wird. Sobald diese Bestätigung vorliegt, gilt der Auftrag als erteilt und angenommen. Es besteht keine Verpflichtung zur Auftragsannahme oder zur Weitervermittlung der Anfrage/des Auftrages.


2. Pflichten der Auftragnehmerin
Während des Auftrags erbringt die Auftragnehmerin die Dolmetschleistung, also die mündliche Übertragung eines gesprochenen, schriftlichen oder gebärdeten deutschen Textes von Deutscher Lautsprache in Deutsche Gebärdensprache und umgekehrt. Fremdsprachen unterliegen einer gesonderten Vereinbarung. Dies gilt ebenfalls für musikalische und weitere künstlerische Darbietungen.

Die Auftragnehmerin arbeitet dabei nach bestem Wissen und Gewissen und lehnt jede Einflussnahme durch Dritte ab. Der Dolmetschauftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung ausgeführt. Dabei wird die Berufs- und Ehrenordnung für Gebärdensprachdolmetscher vom Bundesverband der GebärdensprachdolmetscherInnen Deutschland e.V. in ihrer jeweiligen Fassung beachtet. Sie übernimmt keine darüber hinausgehende Verpflichtung. Den Auftrag betreffend verpflichtet sich die Auftragnehmerin zur Verschwiegenheit hinsichtlich der Inhalte und Personen. Sofern sie den Auftrag durch Dritte (Punkt 3) ausführen lässt, entbindet sie der Auftraggeber von der Schweigepflicht zur Weitergabe von Eckdaten, Datum, Ort, Zeit und Name des Klienten sowie der Art des Auftrags. Des Weiteren ist die Auftragnehmerin von der Schweigepflicht befreit, wenn a) dies der Auftraggeber wünscht b) die Auftragnehmerin von strafbaren Handlungen erfährt oder c) sie von richterlicher Seite dazu angehalten wird.

Zum Zwecke der Auftragsannahme und Abrechnung ist der Auftragnehmerin gestattet, notwendige Daten zu speichern und weiterzuleiten. Die Weitergabe von Daten ist auf ein Minimum beschränkt und entbindet die Auftragnehmerin nicht, sich an die Datenschutzgrundverordnung in der jeweiligen Fassung zu halten.

3. Leistungserbringung
Vereinbarte Leistungen führt die Auftragnehmerin selbst aus oder lässt sie – in Absprache mit dem Auftraggeber – durch Dritte ausführen, d.h. durch andere Dolmetscherinnen für Deutsche Gebärdensprache oder durch Vermittlungsstellen. Alle beauftragten Dolmetscherinnen für Deutsche Gebärdensprache oder andere Vermittlungsstellen rechnen selbständig mit dem Auftraggeber ab. Die Auftragnehmerin übernimmt keine Gewährleistung/Haftung bezüglich der durch Dritte erbrachten Leistungen und deren ausgestellten Rechnungen. Die Haftung gegenüber dem Auftraggeber bezieht sich lediglich auf die gewissenhafte Auswahl.


4. Honorar
Dolmetscherinnen für Deutsche Gebärdensprache unterliegen keiner Honorarverordnung.1) Sofern das jeweils gültige JVEG Anwendung findet, gilt dies als vereinbart.
2) In allen anderen Bereichen ist das Honorar mit dem Auftraggeber frei verhandelbar, wobei der Auftraggeber die vereinbarten Honorare schriftlich anerkennt. Nebenabreden, Zusätze oder Abänderungen bedürfen der Schriftform.
Abrechnungsgrundlage:
Einsatzzeit (bestehend aus Dolmetsch-, Fahrt- und Wartezeit) pro angefangener ½ Stunde zu gleichen Honorarsätzen.
Wegstreckenentschädigung pro Kilometer/ÖPNV/weitere Beförderungsmittel zu 1) nach dem jeweils gültigen JVEG, zu 2) nach Vereinbarung.
Bestandteil des Honorars sind ebenfalls evtl. anfallende Parkgebühren, evtl. anfallende Umsatzsteuer oder außerordentliche Gebühren und Kosten (z.B. Eintrittsgelder, Spesen o.ä.). Näheres regelt ein für jeden Dolmetscheinsatz abzuschließender bindender Einzelvertrag.
Bei jedem Auftrag wird individuell festgelegt, ob eine Doppel- oder Einzelbesetzung erforderlich ist. Stellt der Auftraggeber ab einer Dolmetschzeit von 60 Minuten keine erforderliche Co-Dolmetscherin zur Verfügung, so kann die Auftragnehmerin den Auftrag entweder a) nach max. 1:15 Stunden abbrechen und die gesamte vereinbarte Einsatzdauer berechnen oder b) bei voller Auftragserfüllung dem Auftraggeber das vereinbarte Honorar in zweifacher Höhe in Rechnung stellen.
Wird ein Einsatz seitens des Arbeitgebers vor dem Ende der vertraglich vereinbarten Zeit beendet, ist die ursprünglich vereinbarte Zeit zu vergüten.


5. Mitwirkungspflicht des Auftraggebers
Sollte die Auftragnehmerin zur fachgerechten Einarbeitung in das Thema und die entsprechende Terminologie des Auftrages Unterlagen anfordern, so stellt der Auftraggeber diese rechtzeitig, spätestens vier Tage vor Auftragsausführung, zur Verfügung. Hierzu gehören Tagesablauf, Manuskripte, Abbildungen (Folien, Power-Point-Präsentationen) etc. Erhält die Auftragnehmerin die angeforderten Unterlagen nicht, wird sie von der Leistungserbringung einer fachgerechten und der Terminologie angepassten Verdolmetschung entbunden.

Der Auftraggeber trägt zudem für gute visuelle und akustische Gegebenheiten am Einsatzort die Verantwortung. Der Auftraggeber stellt bei Bedarf die erforderliche Technik zur Auftragserfüllung am Einsatzort der Auftragnehmerin zu Verfügung.

Die Auftragnehmerin wird von der Leistungserbringungspflicht befreit, wenn sie die räumlichen und technischen Bedingungen für objektiv unzumutbar hält oder sie die Gesundheit gefährden. Sollte trotz diesbezüglicher Anmerkungen keine Abhilfe durch den Auftraggeber erfolgen,  so ist die Auftragnehmerin von der Verpflichtung einer Verdolmetschung befreit, bis die Mängel behoben sind. Davon unberührt bleiben die anderen Pflichten des Auftraggebers.

6. Urheberrecht
Die Dolmetschleistung ist ausschließlich zur sofortigen Visualisierung / Anhörung bestimmt. Aufzeichnungen der Verdolmetschungen sind nur durch vorherige schriftliche Zustimmung der Auftragnehmerin zulässig. Für die Abtretung der Nutzungsrechte an Bild- und/oder Tonmaterial wird ein zusätzliches Honorar berechnet, dessen Höhe sich nach Art der Nutzung richtet; die Urheberrechte der Auftragnehmerin bleiben vorbehalten. Die Auftraggeber haften auch für unbefugte Aufnahmen und Verbreitung durch Dritte. Ausdrücklich hingewiesen wird auf die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes, der Revidierten Berner Übereinkunft sowie des Welturheberrechtsabkommens. Auf § 201 StGB (Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes) wird verwiesen.


7. Haftung
Sollte die Auftragnehmerin aus stichhaltigen Gründen (z.B. Krankheit, unaufschiebbare Notfälle) ihren Vertrag nicht erfüllen können, so hat sie nach besten Kräften und im Rahmen des Zumutbaren dafür zu sorgen, dass andere Fachkolleginnen oder Vermittlungsstellen sie vertreten. Sofern dies nicht möglich ist, ist die Haftung auf die Höhe des vereinbarten Honorars des Auftrages beschränkt. Sollten beauftragte Dritte ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, so haften diese eigenständig für nachweislich entstandene Schäden. Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, nach bestem Wissen und Gewissen zu arbeiten, sie übernimmt jedoch keine darüber hinaus gehende Verpflichtung.  Sollten diesbezüglich von Seiten des Auftraggebers schwere Mängel nachzuweisen sein, so beschränkt sich die Haftung auf das vereinbarte Honorar des Auftrages. Stellt der Auftraggeber Informationen und/oder angeforderte Unterlagen nicht rechtzeitig zur Verfügung, so entbindet das die Auftragnehmerin von der etwaigen Haftung für eine unzureichende Qualität der Dolmetschleistung.

Ist der Auftragnehmerin die Ausführung des Vertrages aufgrund falscher Angaben bei Auftragserteilung oder aus anderen berufsethischen Gründen nicht zuzumuten, so ist sie berechtigt, fristlos und unmittelbar bei Einsatz von dem Vertrag zurückzutreten, ohne dass die Verpflichtung seitens des Auftraggebers zur Zahlung des vereinbarten Honorars entfällt. Die Beweislast obliegt der Auftragnehmerin.

8. Höhere Gewalt

Tritt der Fall höherer Gewalt ein, so sind beide Parteien von ihren Verpflichtungen befreit, soweit diese Verpflichtungen von der höheren Gewalt betroffen sind. Dies gilt nicht für bereits entstandene Zahlungsverpflichtungen. Der Auftraggeber ist außerdem verpflichtet, bei der Auftragnehmerin bereits entstandene Kosten zu tragen und bereits erbrachte Leistungen zu bezahlen.

9. Stornierung
Storniert der Auftraggeber den Auftrag nach Abschluss eines bindenden Vertrags, so hat die Auftragnehmerin Anspruch auf ein Ausfallhonorar. Dieses beträgt bei einer Auftragsstornierung a) 14 Tage vor Auftragsbeginn 50 % und b) ab dem 5. Werktag vor Auftragsbeginn einschließlich des Tages des Auftrages selbst 100% des vereinbarten Honorars. Zusätzlich hat die Auftragsnehmerin Anspruch auf Erstattung der ihr nachweislich entstandenen Kosten. Hat die Auftragnehmerin die Möglichkeit, für den stornierten Termin einen anderen anzunehmen, so wird die hierfür gezahlte Vergütung vom Ausfallhonorar in Abzug gebracht und die Auftragnehmerin wird möglichenfalls davon absehen, das Ausfallhonorar einzufordern.

10. Anwendbares Recht, Wirksamkeit, Gerichtsstand
Für den Auftrag und sämtliche sich daraus ergebenden Ansprüche gilt deutsches Recht. Ist eine der vorstehenden Bestimmungen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, Vorschriften oder Gesetzesänderungen ganz oder teilweise unwirksam, so bleiben alle übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. In einem solchen Fall wird die unwirksame Bestimmung durch eine andere ersetzt, die dem angestrebten Zweck am nächsten kommt. Gerichtsstand ist Saarbrücken.

11. Anerkennung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Mit Auftragserteilung werden die AGB der Auftragnehmerin anerkannt. Von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende vertragliche Regelungen zwischen der Auftragnehmerin und dem Auftraggeber sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart wurden. Dies gilt auch für die Änderungen des Schriftformerfordernisses selbst. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind nur verbindlich, wenn diese ausdrücklich anerkannt werden.



© Landesarbeitsgemeinschaft der Dolmetscherinnen für Deutsche Gebärdensprache im Saarland 03-2019.

AGB_LAG.pdf (57.38KB)
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